Satzung

Satzung des SLS Leinebagger Hannover e.V. 
in der Fassung vom April 2002

1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

1. Der am 20.11.1992 in Hannover gegründete Verein führt den Namen SLS Leinebagger Hannover e. V. (Schwul-Lesbischer Sportverein Leinebagger Hannover e. V.).

2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 6643 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der entsprechenden Fachverbände.

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher übungen und Leistungen und die Pflege internationaler Sportbeziehungen verwirklicht.

2. Einen Schwerpunkt bildet hierbei die Integration homosexueller und bisexueller Menschen sowie von Menschen mit HIV und Aids in das Sportleben. Die Aktivitäten sind jedoch nicht auf diese Personenkreise begrenzt.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder Beschluß über die änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen und erhält erst Gültigkeit, sofern das Finanzamt die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Davon ausgenommen sind übungsleiter oder Trainer, die zum Zweck der unter 2 Abs. 1 und 2 angeführten Vereinsziele vom Vorstand vertraglich an den Verein gebunden werden können und deren Vergütung nach Vorgaben und Richtlinien des zuständigen Landessportbundes in angemessenem Rahmen unter zusätzlicher Verwendung zu beantragender Zuschüsse erfolgt.

5. Der Verein befleißigt sich politischer, rassischer und konfessioneller Neutralität.

3 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/ der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

2. Mitglieder der Abteilungen sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins.

3. Bei Beantragung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller die gültige Fassung der Vereinssatzung auszuhändigen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Halbjahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

2. Ein Ausschluß aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  • ein die Vereinsziele und Abteilungsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung geschäftsordnungsmäßiger und satzungsmäßiger Pflichten,
  • Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr trotz zweifacher Mahnung.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6 Vereinsbeiträge

1. Über die Höhe und die Fälligkeit der zu entrichtenden Vereinsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen.

2. Ermäßigungen werden gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung für Schüler, Studenten und Auszubildende gewährt. Über weitere Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

7 Vermögen, Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfallschäden. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Niedersächsischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,
  • die Abteilungen.

9 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Wahl zweier Kassenprüfer,
  • Beschlußfassung über die Nichtaufnahme eines/einer BewerberIn oder den Ausschluß eines Mitglieds,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge,
  • Beschlußfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten etc.),
  • Beschlußfassung über die änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Mindestens einmal im Jahr findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung über die Mitgliederversammlung entsprechend, sofern nicht die Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gem. 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die änderung der Satzung einschließlich der änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens neun gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung setzt die Zahl der Vorstandsmitglieder vor Beginn der Vorstandswahl fest.
2. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch Vorstandsbeschluß geregelt.
3. Aus der Reihe der gewählten Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung die drei Vorsitzenden, die als Vorstand im Sinne des 26 BGB gelten und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei Vorsitzende sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so rückt diejenige Person in den Vorstand nach, die bei der letzten Wahl die nächstmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Dies gilt ebenso für den
geschäftsführenden Vorstand. Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, erfolgt eine Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. 9 Abs. 2. Die Amtszeit des auf diese Weise bestimmten
Vorstandsmitglieds läuft mit der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl ab. Tritt vor Ablauf seiner Amtstätigkeit der gesamte Vorstand zurück, so bleibt der neu gewählte Vorstand auf die Dauer eines Jahres im Amt.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

11 Erweiterter Vorstand

1. Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder mit jeweils einer Stimme sowie alle ordentlichen Abteilungen mit jeweils einer Stimme. Die Stimmenzahl der Abteilung erhöht sich
• bei mehr als 25 Mitgliedern auf 2 Stimmen,
• bei mehr als 50 Mitgliedern auf 3 Stimmen,
• bei mehr als 100 Mitgliedern auf 4 Stimmen.
Jede Stimme ist durch je ein Vereinsmitglied wahrzunehmen. Eine Übertragbarkeit des Stimmrechts in der Weise, daß ein Vereinsmitglied mehrere Stimmen hat, ist nicht möglich.
2. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für Beratung sowie für Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zugewiesen werden. Er beschließt Neuanträge von Abteilungen oder Streichungen von Abteilungen. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Er wird vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. Über jede Sitzung muß ein Beschlußprotokoll gefertigt werden.

12 Abteilungen

1. Der Verein unterhält für verschiedene Sportarten Abteilungen.
2. Im übrigen gelten für die Abteilungen zusätzlich zu dieser Satzung die jeweiligen Geschäftsordnungen. Sie werden von der Abteilungsversammlung beschlossen.
3. Für die Abteilungsversammlungen und -wahlen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben.

13 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter und zwei Stellvertretern. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vorzeitig aus, so besteht sie bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Die Abteiungsleiterlnnen und Stellvertreterlnnen werden für die Dauer eines Jahres von der Abteilungsversammlung analog 15 der Satzung gewählt. Die Mitglieder der Abteilungsleitung regeln die Angelegenheiten der Abteilung.

14 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.
2. Das Stimmrecht kam nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige können unter der Bedingung des Absatzes 1 uneingeschränkt abstimmen.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder, die mindestens seit 3 Monaten Mitglied im Verein sind.

15 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse erfolgt für ein Jahr durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Offene Wahl ist zulässig, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht und von keiner Seite Widerspruch gegen eine offene Wahl erhoben wird.
2. Wiederwahlen sind zulässig.
3. Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des zu wählenden Mitglieds zur Annahme einer Wahl vorliegt.

16 Ausschüsse

1. Die Mitgliederversammlung hat für den ordnungsgemäßen rechtlichen Ablauf der Vereinsverwaltung den Ausschuß "Kassenprüfer" einzusetzen, dessen Mitglieder nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands im Sinne der Satzung
sind.
2. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt gem. 9 Abs. 1 jedes Jahr aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Sie sind Beauftragte der Versammlung und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.
2. Durch Revisionen der Vereinskassen und gegebenenfalls der Abteilungskassen, der Bücher und Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu
halten.
3. In jedem Quartal kann eine Revision stattfinden.
4. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
• der erweiterte Vorstand einstimmig beschließt und
• von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beigabe der Unterschriften gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen. Der Landessportbund hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Sollte der Landessportbund bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders
förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Richtlinien

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge pro Halbjahr sind 50 Euro regulär und 35 Euro ermäßigt. Die Beiträge sind im Voraus fällig und werden per Lastschrift eingezogen. In Ausnahmefällen kann der Beitrag per Überweisung erfolgen. Hierbei ist jedoch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 15 Euro pro Halbjahr zu entrichten. Anrecht auf Zahlung des ermäßigten Beitragssatzes haben Arbeitslose, Auszubildende, Grundwehr- und Zivildienstleistende, RentnerInnen, SchülerInnen, SozialhilfeempfängerInnen, StudentInnen und Personen im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr, die am Lastschriftverfahren teilnehmen. Mitglieder, die den ermäßigten Beitrag bezahlen wollen, müsssen einmal pro Halbjahr eine Kopie der Bescheinigung an die Vereinsanschrift senden. Die Kopie muss 15 Tage vor dem Halbjahresbeginn beim Verein eingegangen sein und eine Berechtigung in dem Halbjahr oder in dem Monat vor dem Halbjahr nachweisen. Liegt eine gültige Bescheinigung nicht fristgerecht vor, verfällt der Anspruch auf Ermäßigung.

Verbandszugehörigkeiten

Der SLS Leinebagger Hannover e.V. ist Mitglied in folgenden Vereinen und
Verbänden:
• Landessportbund Niedersachsen, Stadtsportbund Hannover (seit 1994)
• Niedersächsischer Volleyballverband (seit 1994)
• Landesschwimmverband Niedersachsen (seit 2000) (zuvor:
Niedersächsischer Schwimmverband seit 1994)
• Niedersächsischer Turnerbund (seit 1995)
• European Gay and Lesbian Sport Federation (EGLSF) (seit 1995)
• Tischtennisverband Niedersachsen (seit 1996)
• Verein Homosexuelle Emanzipation Hannover e.V. (seit 1998)
• Landesförderverein Schwulenarbeit in Niedersachsen e.V (seit 1999)
• Niedersächsischer Badmintonverband (seit 2000)
• Interessengemeinschaft lesbisch-schwuler Sportvereine in Deutschland
(seit 2000)